Im Rahmen der gestrigen ARK-Sitzung fand eine ausgiebige und kontroverse Diskussion zu der im Dezember zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern abgeschlossenen Prozessvereinbarung statt. Der Austausch war ergebnisoffen, in einem Vorbereitungsausschuss und in den Fachausschüssen wird an der Thematik weitergearbeitet.
Aufgrund eines gemeinsamen Antrages von Dienstnehmer- und Dienstgeberseite wurde § 5 Abs. 4 S. 1 AVR DD dahingehend geändert, dass der Verweis auf die Anlagen 15 und 15a bis 15e gestrichen wurde. Auch die Anlagen 15 ff. wurden gestrichen. Sie werden als unverbindliche Dienstvertragsmuster im Anhang der AVR weitergeführt, sind aber nicht länger Bestandteil der AVR. Unter anderem haben zum Beispiel Vorgaben der Industrie- und Handelskammern zu anzuwendenden Vertragsformularen zu diesem Schritt geführt. Ein neuer S. 2 in § 5 Abs. 4 AVR DD mit dem Wortlaut „Es sind die AVR in der jeweils gültigen Fassung zu vereinbaren“ soll sicherstellen, dass mit den Mitarbeitenden die Arbeitsvertragsrichtlinien in ihrer Gesamtheit in der jeweils gültigen Fassung vereinbart werden.