Die ARK-Arbeitsgruppe zur Anlage 1, die aufgrund des Mehrheitsbeschlusses des Schlichtungsausschusses der ARK DD vom 21. Oktober 2013 zur Überarbeitung der Anlage 1 der AVR DD eingesetzt worden war, hat gestern als Ergebnis ihrer bisherigen Arbeit einen gemeinsamen Antrag zum Beschluss vorgelegt. Der Antrag wurde von der Kommission einstimmig angenommen, nachdem man sich in der Arbeitsgruppe darauf verständigt hatte, nur die Änderungen zur Abstimmung zu stellen, die in der Arbeitsgruppe und in den Fachausschüssen auf beiden Seiten auch konsensfähig waren.
In die überarbeitete Anlage 1 sind neue Richtbeispiele eingefügt worden: Mitarbeiterin nach § 87 b SGB XI (EG 3); Rettungssanitäterin (EG 5); Rettungsassistentin (EG 6); Klinische Kodierfachkraft (EG 7); Notfallsanitäterin (EG 7); Operationstechnische Assistentin (EG 8); Medizinisch-Technische Assistentin/Funktionsdiagnostik (EG 8); Lehrkräfte an Berufsfachschulen und schulischen Einrichtungen für medizinische Pflegeberufe oder Gesundheitsberufe (EG 9/EG 10 je nach Tätigkeit). Die Richtbeispiele in der EG 10 „Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin mit fachlich schwierigen Aufgaben“ und „Heilpädagogin mit fachlich schwierigen Aufgaben“ wurde durch folgende Formulierung ersetzt:„Sozialpädagogin, Sozialarbeiterin, Heilpädagogin mit Aufgaben, die unter Beachtung des § 12 Abs. 3 eine der folgenden Weiterbildungen erfordern: Suchttherapie, Systemische Familientherapie“.
Bezüglich der Veränderung des ersten Richtbeispiels der EG 8 (Gesundheits- und Krankenpfleger/in im OP-Dienst und in der Intensivpflege; Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit vergleichbaren Aufgaben), das ja der eigentliche Anlass für die Einsetzung der Arbeitsgruppe war, konnte keine Einigkeit in der Arbeitsgruppe und den Fachausschüssen erzielt werden, und es bleibt zunächst bei dem jetzigen Regelungstext. Die Diskussion über dieses Richtbeispiel und weitere in der Arbeitsgruppe nicht konsensfähige Richtbeispiele soll im nächsten Jahr wieder aufgenommen werden. Weitere – nicht die Richtbeispiele betreffende Textänderungen – wurden vorgenommen. Sie können dem AVR-Rundschreiben entnommen werden.
Außer der Veränderung der Anlage 1 beschloss die Arbeitsrechtliche Kommission auch noch eine neue Fassung des § 36 AVR DD. Die altersdiskriminierende Regelung, dass bei einer Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Altersgrenze die Bestimmungen der AVR ganz oder teilweise abbedungen werden können, wurde abgeschafft.
Die aufgrund der Prozessvereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vom 8. Dezember 2014 eingesetzte Vorbereitungsgruppe berichtete, dass es keine inhaltliche Annäherung beider Seiten zu den Themen Öffnungsklauseln und Differenzierung gegeben habe. Daraufhin beschloss die ARK, die gemeinsame Arbeit der Vorbereitungsgruppe an der Prozessvereinbarung zu beenden. Anträge zu den Inhalten der Prozessvereinbarung und auch sonstige Anträge können nunmehr von beiden Seiten in der Februar-Sitzung gestellt werden.