Obwohl die Dienstnehmerseite mitgeteilt hatte, für eine Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland (ARK-DD) am 21. und 22. November nicht zur Verfügung zu stehen, hatte der Vorsitzende nach zwei nicht beschlussfähigen Sitzungen eine dritte einberufen. Der Fachausschuss Dienstnehmer brauchte diesen Termin aber, um zu beraten, ob und wie eine Weiterarbeit in der Kommission mit einer zurzeit fragwürdigen Schlichtung gelingen kann.
Trotz der Stimmungsmache auf ihrer Homepage und in einem (Beschwerde) – Brief der Dienstgeberseite an die Synode der EKD hatte eine Sondierungsgruppe wieder versucht, einen Lösungsvorschlag zu erarbeiten, der Aussicht auf die Zustimmung beider Seiten haben könnte.
Das von Dienstgeberseite so hoch gelobte Angebot zu einer Gehaltserhöhung entpuppt sich schon auf den ersten Blick als Mogelpackung. Die formal angebotenen 2,6 % im Jahre 2016 und 2,7 % im Jahr 2017 ergeben tatsächlich eine Erhöhung von 1,08 % für 2016 und 1,13 % für 2017, nicht einmal die Hälfte der Dynamik im öffentlichen Dienst.
Dazu kommt eine faktische Absenkung der Gehälter durch die geforderte Übernahme von fast 5 % der Umlage zur Zusatzversorgung. Nach dem Willen der Dienstgeber soll sich dieser Prozentsatz in Zukunft automatisch und unbegrenzt erhöhen.
Die Dienstgeberseite war auch in dieser Gesprächsrunde nicht bereit, sich davon abbringen zu lassen, diakonische Erhöhungen durchsetzen zu wollen, die hinter denen vergleichbarer Tarifverträge zurückbleiben. Unbeirrt wird weiter der Weg verfolgt, Entgelte abzusenken, indem ein Teil des Gehaltes in die vorher arbeitgeberfinanzierte Zusatzversorgung fließen soll.
Die weitere Kürzung der Jahressonderzahlung, die nach einem Urteil des BAG kaum noch möglich sein wird, steht ganz oben auf dem Wunschzettel der diakonischen Dienstgeber.
Zurzeit fehlt uns auch das letzte Mittel, die Dienstgeberseite von notwendigen Gehaltserhöhungen zu überzeugen und von Absenkungsanträgen abzubringen: eine faire und neutrale Schlichtung. Diese ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 20. November 2012 Voraussetzung für den besonderen kirchlichen Weg der Arbeitsrechtssetzung unter Ausschluss des Streikrechts. So bleibt den Dienstnehmern nur die Rolle des kollektiven Bettelns in der Arbeitsrechtlichen Kommission.