Nachdem in der letzten Sitzung nur Informationen ausgetauscht und redaktionelle Korrekturen an den Arbeitsvertragsrichtlinien vorgenommen wurden, lagen zur heutigen Sitzung Anträge der Dienstnehmer sowie der Dienstgeber zu inhaltlichen Änderungen vor.
Die Dienstgeber hatten Anträge gestellt, die sie als „redaktionell bedingt“ oder als Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung verstanden wissen wollten. In § 45 AVR sollte die Formulierung der Regelung zu den Ausschlussfristen an die neue Gesetzgebung bzw. Rechtsprechung angepasst werden. U.a. sollte bei der Geltendmachung die derzeit im Text befindliche und unstreitig unzulässige Schriftform durch die Textform ersetzt werden. Hintergrund ist, dass die aktuelle Fassung des § 45 AVR DD in Ansehung von § 309 Nr. 13 BGB unwirksam ist. Allerdings bedeutet dies in der Praxis auch, dass Ansprüche des Dienstnehmers aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Dienstgeber zur Zeit innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren durchgesetzt werden können. Änderungen dieses status quo würden sich im Regelfall zuungunsten der Mitarbeitenden auswirken, da eine Überzahlung des Mitarbeitenden wohl die Ausnahme sein dürfte, ganz im Gegensatz zu der Situation, dass der Dienstgeber dem Dienstnehmer einen Anspruch schuldig bleibt. Zudem ist rechtlich nicht geklärt, ob sich der Dienstgeber als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingung „AVR DD“ seinerseits auf die Unwirksamkeit des § 45 AVR DD überhaupt berufen darf, oder ob dieses nur dem Dienstnehmer vorbehalten ist. Die Abstimmung gab keine Mehrheit; die Dienstnehmer wollen für die nächste Sitzung einen eigenen Antrag zur Neuregelung des § 45 vorlegen, der für Mitarbeitende günstiger ist.
Die dienstgeberseitig beantragte Splittung des Erholungsurlaubs in einen gesetzlichen Mindesturlaub und einen „tariflichen“ Mehrurlaub soll nach Sichtweise der Dienstgeber für Rechtssicherheit sorgen, weil Ansprüche auf den gesetzlichen Erholungsurlaub dann schwieriger verfallen würden. Dies sieht die Dienstnehmerseite anders. Der gesetzliche Mindesturlaub bedarf keiner zusätzlichen Absicherung in den AVR DD. Hintergrund der von den Dienstgebern beabsichtigten Unterteilung des bisherigen Gesamturlaubs in Mindest- und Mehrurlaub dürfte vielmehr sein, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Teil bei der von den Dienstgebern gewünschten Neuregelung einfacher und früher verfallen kann. Der Antrag fand keine Mehrheit.
Die Dienstnehmer hatten weiterhin einen Vorschlag zur Änderung des § 3 Abs. 4 AVR gemacht, der den Dienstgeber ermächtigt, in den einschlägigen Arbeitsfeldern die Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis zu verlangen. Gleichzeitig soll klargestellt werden, dass die für die Beantragung erforderliche Zeit als Arbeitszeit zu vergüten ist. Die Dienstgeber meinten, dass die geforderte Tätigkeit in der Freizeit zu erledigen sei, da dies nicht in die Interessenslage der Dienstgeber fiele sondern in die Risikosphäre des Dienstnehmers und wollen diesen Teil des Antrages nicht mittragen. Der Antrag wurde auf die nächste Sitzung vertagt.
Unser zusätzlicher Antrag zur Abschaffung der unterschiedlichen Arbeitszeiten in West und Ost (39 Stunden für alle) wurde ausführlichst diskutiert. Die Dienstgeber sahen die Notwendigkeit der Abschaffung der Ungleichbehandlung im Grunde ebenso wie wir, wollten eine Zustimmung aber an Bedingungen knüpfen und eine Angleichung erst in ferner Zukunft in Kraft treten lassen. Zusätzlich sollten Kompensationen für die Arbeitgeber folgen, die die Angleichung der Arbeitszeit Ost und West als kalte Entgelterhöhung Ost in Höhe von 2,5 % ansehen, die für uns inakzeptabel sind. Da eine Annäherung der Positionen nicht realistisch erschien, ließen die Dienstnehmer den Antrag abstimmen; er fand erwartungsgemäß keine Mehrheit.
Eine überwältigende Mehrheit bekam dann aber ein lediglich der Klarstellung dienender Antrag zu § 27a zur Frage der Beteiligung der Mitarbeitenden an den Beiträgen zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei Zahlung von Krankenbezügen.
Am Ende der Sitzung verabredeten beide Seiten, weitere Informationen zu einer Erhöhung der Höchstüberlassungsdauer nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz in der nächsten Sitzung auszutauschen. Diese findet erst Anfang nächsten Jahres statt.