Die Arbeitsrechtliche Kommission hat am 8. Juni 2020 erneut per Videokonferenz getagt. Die Möglichkeit, Sitzungen in Form von Videokonferenzen durchzuführen und in diesem Rahmen auch Beschlüsse zu fassen, wurde durch eine einstimmig gefasste Vereinbarung der ARK DD vom 17. April 2020 geschaffen.
Schon in den Sitzungen bis zum Beginn der Corona-Krise war ein wesentliches Thema die durch die Pflegeberufereform auch notwendige Anpassung der Vergütung der Lehrkräfte in der Pflege. Dazu konnte jetzt in der ARK DD eine Einigung erzielt werden.
Zum einen hat die ARK DD die Eingruppierungsregelungen der AVR DD verändert. Für Lehrkräfte an Berufsfachschulen und schulischen Einrichtungen für medizinische Pflege- oder Gesundheitsberufe mit Masterabschluss ist jetzt der Weg in die Entgeltgruppe 11 eröffnet, ein entsprechendes Richtbeispiel wurde in die Anlage 1 aufgenommen. Mit dieser Neuregelung stehen den Lehrkräften Vergütungen zu, die zum Teil die Gehälter des öffentlichen Dienstes übertreffen.
Lehrkräfte, denen die Leitung einer Pflegeschule übertragen ist, erhalten in Entsprechung nunmehr eine Zulage oder eine adäquate Eingruppierung. Waren die Leitungskräfte bisher in die Entgeltgruppen 9 bis 11 der AVR DD eingruppiert, je nachdem, ob sie die Leitung einer kleinen, mittelgroßen oder großen Schule innehatten, so erhalten sie jetzt, je nachdem, ob sie eine Pflegeschule mit bis zu 150 bewilligten Ausbildungsplätzen leiten oder eine Pflegeschule ab 151 Ausbildungsplätzen, entweder eine Zulage oder eine Entgeltgruppe mehr als die ihnen unterstellten Lehrkräfte in der höchsten Entgeltgruppe. Auslegungsschwierigkeiten bezüglich der Begriffe klein, mittelgroß und groß sind abgeschafft, die Anknüpfung an feste Zahlen ermöglicht eine eindeutige Eingruppierung.
Zum anderen ermöglicht die ARK DD mit ihrem Beschluss vom 08.06.2020 aber auch, dass die Eingruppierung der Lehrkräfte an Pflegeschulen sowie deren Vergütung der in § 14 AVR DD genannten Entgeltbestandteile nach den Tarifregelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes (z.B. TVöD oder TV-L) erfolgen. Ein entsprechender Antrag kann von den Pflegeschulen gegenüber der ARK DD gestellt werden, der „Tarifwechsel“ erfordert die Zustimmung der ARK DD. Die Dienstnehmerseite wird diesbezüglich genau darauf achten, dass ein Regelungswechsel nicht zu nachteiligen Ergebnissen für die angestellten Lehrkräfte führt. Sollte dies der Fall sein, wird die Dienstnehmerseite die Zustimmung verweigern und es bleibt bei der Eingruppierung und Vergütung nach den AVR DD.
Ziel der Dienstnehmerseite der ARK DD ist es schließlich, im Wettbewerb um die Fachkräfte im Pflegebereich auf Grundlage der AVR DD eine gute und solide Eingruppierung zu erreichen. Pflegeberufe und Pflegelehrberufe müssen langfristig attraktiv werden.