Sitzung der ARK DD am 6. und 7. April 2016

Bereits in der ARK-Sitzung im Februar wurde über zahlreiche von Dienstnehmern und Dienstgebern eingebrachte Anträge abgestimmt. Den Dienstgebern geht es in ihren Anträgen vor allem darum, für bestimmte Regionen und Sparten Regelungen mit abgesenkten Entgelten und weiteren Einschnitten einzuführen. Leider gab es aber auch in der April-Sitzung kein Einsehen der Dienstgeberseite, dass die Abkopplung der Sparte „Altenhilfe“ den politischen Bestrebungen, die Alten- und Krankenpflege z.B. durch eine gemeinsame Ausbildung zu vereinheitlichen, völlig zuwiderläuft. Ebenso wenig wollten die Dienstgeber davon Abstand nehmen, mit der Schaffung regionaler Regelungen in den AVR DD in die Zuständigkeit der regionalen Rechtssetzungsgremien bzw. Arbeitsrechtlichen Kommissionen einzugreifen. Die Dienstnehmerseite will mit ihren Gegenanträgen insbesondere erreichen, dass die Möglichkeit, Entgelte mit Hilfe von Öffnungsklauseln abzusenken, erschwert bzw. abgeschafft wird. Außerdem gibt es natürlich auch eine Forderung nach linearer Entgelterhöhung. Die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen sind mit ihren Lohnforderungen beispielhaft vorangegangen.

Insgesamt konnte aber auch in der April-Sitzung der ARK nach wechselseitigem Austausch von Argumenten zu den gestellten Anträgen in keinerlei Hinsicht Einigkeit zwischen Dienstgeber- und Dienstnehmerseite erzielt werden. Es kam zur zweiten Abstimmung über die Anträge, so dass jetzt für beide Seiten die Anrufung des Schlichtungsausschusses eröffnet ist. Vorsitzender des Schlichtungsausschusses ist der vom Präsidenten des Kirchengerichtshofes der EKD bestellte Herr Helmut Prilop, ehemaliger Vizepräsident des Göttinger Verwaltungsgerichts und seit vergangenem Jahr im Ruhestand.

Sitzung der ARK DD am 3. Dezember 2015

Die ARK-Arbeitsgruppe zur Anlage 1, die aufgrund des Mehrheitsbeschlusses des Schlichtungsausschusses der ARK DD vom 21. Oktober 2013 zur Überarbeitung der Anlage 1 der AVR DD eingesetzt worden war, hat gestern als Ergebnis ihrer bisherigen Arbeit einen gemeinsamen Antrag zum Beschluss vorgelegt. Der Antrag wurde von der Kommission einstimmig angenommen, nachdem man sich in der Arbeitsgruppe darauf verständigt hatte, nur die Änderungen zur Abstimmung zu stellen, die in der Arbeitsgruppe und in den Fachausschüssen auf beiden Seiten auch konsensfähig waren.

In die überarbeitete Anlage 1 sind neue Richtbeispiele eingefügt worden: Mitarbeiterin nach § 87 b SGB XI (EG 3); Rettungssanitäterin (EG 5); Rettungsassistentin (EG 6); Klinische Kodierfachkraft (EG 7); Notfallsanitäterin (EG 7); Operationstechnische Assistentin (EG 8); Medizinisch-Technische Assistentin/Funktionsdiagnostik (EG 8); Lehrkräfte an Berufsfachschulen und schulischen Einrichtungen für medizinische Pflegeberufe oder Gesundheitsberufe (EG 9/EG 10 je nach Tätigkeit). Die Richtbeispiele in der EG 10 „Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin mit fachlich schwierigen Aufgaben“ und „Heilpädagogin mit fachlich schwierigen Aufgaben“ wurde durch folgende Formulierung ersetzt:„Sozialpädagogin, Sozialarbeiterin, Heilpädagogin mit Aufgaben, die unter Beachtung des § 12 Abs. 3 eine der folgenden Weiterbildungen erfordern: Suchttherapie, Systemische Familientherapie“.

Bezüglich der Veränderung des ersten Richtbeispiels der EG 8 (Gesundheits- und Krankenpfleger/in im OP-Dienst und in der Intensivpflege; Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit vergleichbaren Aufgaben), das ja der eigentliche Anlass für die Einsetzung der Arbeitsgruppe war, konnte keine Einigkeit in der Arbeitsgruppe und den Fachausschüssen erzielt werden, und es bleibt zunächst bei dem jetzigen Regelungstext. Die Diskussion über dieses Richtbeispiel und weitere in der Arbeitsgruppe nicht konsensfähige Richtbeispiele soll im nächsten Jahr wieder aufgenommen werden. Weitere – nicht die Richtbeispiele betreffende Textänderungen – wurden vorgenommen. Sie können dem AVR-Rundschreiben entnommen werden.

Außer der Veränderung der Anlage 1 beschloss die Arbeitsrechtliche Kommission auch noch eine neue Fassung des § 36 AVR DD. Die altersdiskriminierende Regelung, dass bei einer Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Altersgrenze die Bestimmungen der AVR ganz oder teilweise abbedungen werden können, wurde abgeschafft.

Die aufgrund der Prozessvereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vom 8. Dezember 2014 eingesetzte Vorbereitungsgruppe berichtete, dass es keine inhaltliche Annäherung beider Seiten zu den Themen Öffnungsklauseln und Differenzierung gegeben habe. Daraufhin beschloss die ARK, die gemeinsame Arbeit der Vorbereitungsgruppe an der Prozessvereinbarung zu beenden. Anträge zu den Inhalten der Prozessvereinbarung und auch sonstige Anträge können nunmehr von beiden Seiten in der Februar-Sitzung gestellt werden.

Sitzung der ARK DD am 13. August 2015

Im Rahmen der gestrigen ARK-Sitzung fand eine ausgiebige und kontroverse Diskussion zu der im Dezember zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern abgeschlossenen Prozessvereinbarung statt. Der Austausch war ergebnisoffen, in einem Vorbereitungsausschuss und in den Fachausschüssen wird an der Thematik weitergearbeitet.

Aufgrund eines gemeinsamen Antrages von Dienstnehmer- und Dienstgeberseite wurde § 5 Abs. 4 S. 1 AVR DD dahingehend geändert, dass der Verweis auf die Anlagen 15 und 15a bis 15e gestrichen wurde. Auch die Anlagen 15 ff. wurden gestrichen. Sie werden als unverbindliche Dienstvertragsmuster im Anhang der AVR weitergeführt, sind aber nicht länger Bestandteil der AVR. Unter anderem haben zum Beispiel Vorgaben der Industrie- und Handelskammern zu anzuwendenden Vertragsformularen zu diesem Schritt geführt. Ein neuer S. 2 in § 5 Abs. 4 AVR DD mit dem Wortlaut „Es sind die AVR in der jeweils gültigen Fassung zu vereinbaren“ soll sicherstellen, dass mit den Mitarbeitenden die Arbeitsvertragsrichtlinien in ihrer Gesamtheit in der jeweils gültigen Fassung vereinbart werden.

Sitzung der ARK DD am 4. und 5. März 2015

Für die Ärztinnen und Ärzte im Anwendungsbereich der AVR DD beschließt die Arbeitsrechtliche Kommission nach intensiver Diskussion in Anlehnung an die Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte in kommunalen Krankenhäusern Folgendes:

Rückwirkend zum 1. Januar 2015 steigen die Entgelte der Ärztinnen und Ärzte um 2,2 Prozent und ab dem 1. Dezember 2015 um weitere 1,9 Prozent. Auch die Bereitschaftsdienstentgelte werden erhöht. Beide Seiten einigten sich ferner auf einen einheitlichen Anspruch aller Ärzte auf 30 Tage Erholungsurlaub pro Kalenderjahr. Darüber hinaus wurde der Geltungsbereich des § 1 c AVR DD auf Ärztinnen und Ärzte erweitert, die in anderen als den in § 1 c genannten Einrichtungen überwiegend ärztlich-kurativ tätig sind. Es wurde von beiden Seiten eine Antragsfriedenspflicht bis zum 31. August 2016 vereinbart.

In Bezug auf die im Dezember abgeschlossene Prozessvereinbarung wurde eine detaillierte Weiterarbeit in einer Arbeitsgruppe verabredet, so dass die ARK im Januar/Februar 2016 über eine beschlussreife Vorlage abstimmen kann. Hierzu ist es notwendig, dass im laufenden Jahr 2015 im ständigen Wechsel zwischen Arbeitsgruppe, Fachausschuss und ARK die hierfür notwendigen Eckpunkte beschrieben und verhandelt werden.

Sitzung der ARK DD am 8. und 9. Januar 2015

Im Rahmen einer Klausurtagung wurden von der Arbeitsrechtlichen Kommission unter Beteiligung der Fachausschüsse der Dienstnehmer- und Dienstgeberseite die Themen „Zusammenarbeit in der ARK“ und „Zu bearbeitende Problemfelder für die nächsten Sitzungen“ intensiv bearbeitet. Dazu gab es Vorträge von Harald Schliemann (Präsident des Verfassungsgerichtshofs der EKD) und Pfarrer Ulrich Lilie (Präsident der Diakonie Deutschland), die die Perspektive der Diakonie in der Zukunft und die Strukturen der evangelischen Arbeitsrechtssetzung beleuchteten.

Zum Schluss der Tagung wurden noch die Beschlüsse aus der Dezember-Sitzung zu linearen Entgelterhöhungen in konkrete Tabellen gefasst.