Viele Themen blieben strittig bei der ersten Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission für die Diakonie Deutschland im Jahr 2019. Einmütigkeit wurde erzielt bei redaktionellen Änderungen der AVR, die jeweils das Wort „schriftlich“ in „in Textform“ ändern. Sogar bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten konnte einvernehmlich beschlossen werden, dass diese nur noch anzuzeigen sind.
Alle anderen Themen blieben aber strittig: so der Antrag der Dienstgeber, die Regelung zum Urlaub so zu fassen, dass für den Anteil des gesetzlichen Mindesturlaubs andere Verfallsregeln gelten als für den Rest. Es bleibt erst einmal beim bestehenden Text.
Zur Ausschlussklausel in § 45 AVR konnte auch noch keine Einigung gefunden werden. Die bestehende Regelung wird wohl nicht vor Gericht bestehen; der Antrag der Dienstgeber zu einer rechtssicheren Formulierung fand keine Mehrheit. Die Dienstnehmer hatten einen geänderten Text vorgelegt, der dafür sorgen soll, dass bei Überzahlungen der Dienstgeber sich nicht darauf berufen kann, dass die Mitarbeitenden diese hätten erkennen müssen und auch über längere Zeiträume zur Rückzahlung verpflichtet wären. Es wird weiter versucht, eine gemeinsame Lösung zu finden.
Der Antrag der Dienstnehmer zur Klärung, dass die Zeit für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses als Arbeitszeit anzurechnen ist, wurde auf Dienstgeberseite abgelehnt, da sie die Auffassung vertreten, ein solcher dienstlicher Auftrag sei innerhalb der privaten Freizeit zu erledigen. Eine Einigung ist nicht in Sicht.
Die Dienstnehmer finden es an der Zeit, dass die unterschiedliche wöchentlich zu leistende Arbeitszeit 30 Jahre nach dem Fall der Mauer vereinheitlicht werden muss und beantragten zum wiederholten Mal die Streichung der Sonderregelung „Ost“ im § 9 der AVR-DD. Im Prinzip befürworteten die Dienstgeber eine solche Angleichung, wollten dies aber erst im Jahr 2021 vollzogen haben und forderten darüber hinaus eine „Kompensation“ der zusätzlichen Kosten durch Verzögerung eventueller Entgelterhöhungen. Zusätzlich wurde – wieder einmal – massiv eine Regionalisierung der AVR-DD eingefordert; ein Thema, das regelmäßig mit Unterstützung des Arbeitgeberverbandes Diakonie durchs Dorf getrieben wird. Der Antrag wurde zum zweiten Mal abgestimmt, ohne eine Mehrheit zu finden.
Ganz spannend wurde es bei der Frage, ob der Austritt aus der evangelischen Kirche ein Grund zur außerordentlichen Kündigung ist. Dazu sind im § 32 Absatz 2 noch weitere Gründe genannt, die allesamt einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten würden. Die Dienstnehmer sind der Auffassung, dass auf keinen Fall zwischen Personen, die gar keiner Kirche angehören und Kirchenmitgliedern, die aus triftigen Gründen aus der Kirche austreten, unterschieden werden darf und die Letzteren mit Kündigung bedroht werden. Durch die Einstellungspraxis der Diakonie, die ja seit vielen Jahren Mitarbeitende einstellt, die eben nicht evangelisch sind, wird jedenfalls nach außen signalisiert, dass die Kirchenmitgliedschaft keine notwendige Voraussetzung für eine Mitarbeit ist.
Die diakonischen Dienstgeber argumentierten aber wacker, dass zum einen die Unterstützung des diakonischen Auftrags ein ganz wichtiges Kriterium zur Mitarbeit in ihren Einrichtungen sei und jedenfalls ein Kirchenaustritt – sei es auch nur aus finanziellen Gründen – Anlass gebe, Mitarbeitende fristlos aus dem Arbeitsverhältnis zu entlassen. Aus einer Einrichtung wurde berichtet, dass alle Mitarbeitenden sich vor einer Einstellung der Gewissen(s)Prüfung ihrer Eignung für eine Arbeit in der Diakonie stellen müssen, die Frage nach der Kirchenmitgliedschaft dabei aber nicht gestellt werde.
Am Ende verabredeten beide Seiten, gemeinsam nach tragfähigen neuen Texten zu suchen.
Drei Anträge, die auf das Pflegestärkungsgesetz reagieren und für die Werbung neuer Mitarbeitender dienen sollen, wurden nach kurzer Beratung auf den Februar vertagt, wo man in einer kurzen Sondersitzung versuchen will, Regelungen zu punktuellen Verbesserungen zu beschließen.