ARK DD am 8. Juni 2020

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat am 8. Juni 2020 erneut per Videokonferenz getagt. Die Möglichkeit, Sitzungen in Form von Videokonferenzen durchzuführen und in diesem Rahmen auch Beschlüsse zu fassen, wurde durch eine einstimmig gefasste Vereinbarung der ARK DD vom 17. April 2020 geschaffen.

Schon in den Sitzungen bis zum Beginn der Corona-Krise war ein wesentliches Thema die durch die Pflegeberufereform auch notwendige Anpassung der Vergütung der Lehrkräfte in der Pflege. Dazu konnte jetzt in der ARK DD eine Einigung erzielt werden.

Zum einen hat die ARK DD die Eingruppierungsregelungen der AVR DD verändert. Für Lehrkräfte an Berufsfachschulen und schulischen Einrichtungen für medizinische Pflege- oder Gesundheitsberufe mit Masterabschluss ist jetzt der Weg in die Entgeltgruppe 11 eröffnet, ein entsprechendes Richtbeispiel wurde in die Anlage 1 aufgenommen. Mit dieser Neuregelung stehen den Lehrkräften Vergütungen zu, die zum Teil die Gehälter des öffentlichen Dienstes übertreffen.

Lehrkräfte, denen die Leitung einer Pflegeschule übertragen ist, erhalten in Entsprechung nunmehr eine Zulage oder eine adäquate Eingruppierung. Waren die Leitungskräfte bisher in die Entgeltgruppen 9 bis 11 der AVR DD eingruppiert, je nachdem, ob sie die Leitung einer kleinen, mittelgroßen oder großen Schule innehatten, so erhalten sie jetzt, je nachdem, ob sie eine Pflegeschule mit bis zu 150 bewilligten Ausbildungsplätzen leiten oder eine Pflegeschule ab 151 Ausbildungsplätzen, entweder eine Zulage oder eine Entgeltgruppe mehr als die ihnen unterstellten Lehrkräfte in der höchsten Entgeltgruppe. Auslegungsschwierigkeiten bezüglich der Begriffe klein, mittelgroß und groß sind abgeschafft, die Anknüpfung an feste Zahlen ermöglicht eine eindeutige Eingruppierung.

Zum anderen ermöglicht die ARK DD mit ihrem Beschluss vom 08.06.2020 aber auch, dass die Eingruppierung der Lehrkräfte an Pflegeschulen sowie deren Vergütung der in § 14 AVR DD genannten Entgeltbestandteile nach den Tarifregelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes (z.B. TVöD oder TV-L) erfolgen. Ein entsprechender Antrag kann von den Pflegeschulen gegenüber der ARK DD gestellt werden, der „Tarifwechsel“ erfordert die Zustimmung der ARK DD. Die Dienstnehmerseite wird diesbezüglich genau darauf achten, dass ein Regelungswechsel nicht zu nachteiligen Ergebnissen für die angestellten Lehrkräfte führt. Sollte dies der Fall sein, wird die Dienstnehmerseite die Zustimmung verweigern und es bleibt bei der Eingruppierung und Vergütung nach den AVR DD.

Ziel der Dienstnehmerseite der ARK DD ist es schließlich, im Wettbewerb um die Fachkräfte im Pflegebereich auf Grundlage der AVR DD eine gute und solide Eingruppierung zu erreichen. Pflegeberufe und Pflegelehrberufe müssen langfristig attraktiv werden.

Im Rennen um Fachkräfte liegen die AVR-DD weiter vorn

Die Arbeitsrechtliche Kommission für die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie hat sich am 16. Juli auf weitreichende Erhöhungen der Entgelte verständigt. Vorausgegangen waren heftige Auseinandersetzungen über die von Dienstgeberseite vorgelegte Kürzungsliste. In einer Arbeitsgruppe wurde dann aber gemeinsam an einem tragbaren Kompromiss gefeilt.

Es wird rückwirkend zum 1.7.2019 eine lineare Erhöhung um 2,5 % und am 1.7.2020 um weitere 2,2 % geben. Einzig im Bereich Nord wird es jeweils erst zum Oktober diese Änderungen geben, da dort die Konkurrenz – auch des Tarifvertrages TV-DN – weit hinter den hier vereinbarten Werten liegt. Die Verzögerung trifft auch den Osten; dort gibt es aber so gut wie keine Direktanwender der AVR-DD, so dass dies eher keine Auswirkungen hat.

Gleichzeitig wird die Bemessungsgrundlage in Anlage 2 für die Stufen ab der Entgeltgruppe 7 um jeweils einen Prozentpunkt erhöht; ab dem 1.7.2020 wird eine weitere Erfahrungsstufe 3 eingeführt, die mit 114,5 % der Basisstufe gerechnet ist. Nachdem die Dienstgeber vor vielen Jahren die Parole ausgegeben hatten: „ein Gehalt für eine Tätigkeit“, also gar keine Stufen – mit Erhöhungen – ist es inzwischen gelungen, die anfangs dreistufige Tabelle in eine fünfstufige zu entwickeln.

Beschlossen wurde, ein höherer Zeitzuschlag für Sonntagsarbeit, der einheitlich ab 1.1.2020 dann 35 % ausmacht – gegen vorher 25 % bzw. 30 % –  und der Nachtzuschlag mit 25 %, der allerdings wie im entsprechenden TVöD erst ab 21 Uhr fällig wird. Zum Ausgleich wird die Bemessungsgrundlage für alle Zeitzuschläge in Anlage 9 ab Januar 2020 gegenüber der Tabelle ab 1.12.2018 um mehr als 10 % erhöht.

Die verschiedenen Zulagen für Schichtarbeit wurden erhöht, einzig die für Wechselschicht reduziert. In den Genuss dieser Zahlung kamen bisher nur wenige Mitarbeitende. Die Voraussetzungen wurden nun erheblich vereinfacht und durch den höheren Nachtzuschlag wird die Absenkung mehr als kompensiert.

Der Erholungsurlaub beträgt ab dem nächsten Jahr einheitlich 30 Tage für alle Mitarbeitenden inclusive der Auszubildenden und Krankenpflegeschülerinnen.

Es wird ein Vertretungszuschlag eingeführt, der das Einspringen am eigenen freien Tag für verhinderte Kolleginnen und Kollegen mit 60 EURO honoriert. Ein Wermutstropfen ist die von Dienstgeberseite geforderte und nun beschlossenen „Vertretungsbereitschaft, die für 2 Stunden angeordnet werden kann, aber dann wenigstens mit 30 EURO abgegolten wird.

Auch ein zweimal abgelehnter Antrag der Dienstnehmer wurde abgearbeitet; die Arbeitszeit im Bereich „Ost“ wird in 2 Stufen zum 1.1.2021 auf 39 Stunden reduziert.

Für Ärztinnen und Ärzte wurden lineare Steigerungen der Tabellenwerte beschlossen, die zeit- und inhaltsgleich der Tarifeinigung des Marburger Bundes mit der VKA vom 22. Mai 2019 entsprechen (Steigerung der Tabellenwerte um 2,5 % zum 1.1.2019/ 2,0 % zum 1.1.2020/ 2,0 % zum 1.1.2021). Ebenfalls wurde beschlossen, dass die weiteren Bestandteile dieser Tarifeinigung zeit- und inhaltsgleich in die Anlage 8a der AVR DD übernommen werden, sobald die Tariftexte in einer redaktionell geeinten Fassung vorliegen

Alle Anträge der Dienstgeberseite, die zu erheblichen finanziellen Einbußen führen sollten, sind mit diesem Gesamtpaket erledigt.

Auch wenn die linearen Steigerungen bei diesem Abschluss moderat ausfallen, sorgen die strukturellen Verbesserungen dafür, dass die Mitarbeitenden in der Diakonie weiter an der angemessenen Entwicklung der Entgelte teilhaben. Für Fachkräfte ist je nach Konstellation eine Steigerung des Gehaltes innerhalb der Laufzeit von mehr als 10 % möglich.

Die Dienstnehmerseite begrüßt ausdrücklich, dass weitere Schritte in Richtung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst gegangen werden konnten, auch wenn ein völliger Gleichklang nicht erreicht wurde.

Im Wettbewerb um Fachkräfte bieten die AVR-DD aber weiter eine ordentliche Grundlage, um eine auskömmliche Tätigkeit in der Diakonie anzubieten.

ARK-DD am 17. Mai 2019

Entgeltrunde eingeläutet

Zu Beginn der Sitzung wurden in aller Einmütigkeit zwei Beschlüsse zur Korrektur von Regelungen aus der vorherigen Sitzung gefasst. Zum einen wurden in der Auflistung der Ausbildungsberufe in Anlage 10/II der AVR DD die Ausbildungsberufe der Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten hinzugefügt, zum anderen verzichtet man bei Höhergruppierungen auf die Sonderregelung für Mitarbeitende, die eine Besitzstandzulage gemäß § 18 Abs. 5 erhalten. Der diesbezügliche Satz wurde in § 16 gestrichen.

Danach wurde über einen einzelnen Antrag der Dienstgeber gestritten, der Regelungen zu geförderten Beschäftigungsverhältnissen treffen soll und Absenkungsmöglichkeiten in § 14 vorsieht, wenn die Angebote der Diakonie durch öffentliche Kostenträger finanziert werden. Letzteres kann sich die Dienstnehmerseite überhaupt nicht vorstellen, war aber bereit dazu, eine Regelung aus dem BAT-KF zu geförderten Beschäftigungsverhältnissen in die AVR-DD zu transportieren. Dazu wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt.

Hauptthema war dann aber die Entgeltrunde, in der die Dienstnehmer neben marginalen Änderungen bei Urlaub und Zusatzurlaub eine lineare Entgelterhöhung von 7 % fordern. Die Dienstgeberseite erwartet Absenkungen im Bereich der Zuschläge und Zulagen, Streichung der Kinderzulage ab dem zweiten Kind sowie die stufenweise Abschaffung der Pflegezulage, um damit eine öffentlichkeitswirksame Entgelterhöhung zu finanzieren. Die Vorstellungen liegen also sehr weit auseinander und sollen von einer Verhandlergruppe in den nächsten Wochen zu einer Vorlage geführt werden, die möglichst im Juli in einer Sondersitzung beschlossen werden kann.
Die anderen Tagesordnungspunkte wurden vertagt.

Am Schluss gaben sowohl Dienstgeber als auch Dienstnehmer bekannt, dass es gelungen ist, neben zwei Vorsitzenden für den Schlichtungsausschuss – die Richterin bzw. Richter beim Bundesarbeitsgericht sind – auch deren Stellvertretungen zu bestellen. Damit ist dieses wichtige Gremium arbeitsfähig.

Sitzung der ARK-DD am 28.3.2019

Attraktive Ausbildungsentgelte und stufengleiche Höhergruppierung erreicht

Nachdem im Februar die Dienstgeber beantragt hatten, für die Schülerinnen und Schüler der Alten- und Krankenpflege auf freiwilliger Basis höhere Ausbildungsentgelte zahlen zu können, wurden nun konkrete verpflichtende Entgelte in der Ordnung für diese Mitarbeitenden beschlossen. Sie sind um 115 bis 145 EURO erhöht worden und liegen nun auf dem Niveau des öffentlichen Dienstes. Nach längerer Diskussion wurden auch die Entgelte in der entsprechenden Pflegehilfe mit einbezogen.

Neu in die Ordnung für Ausbildungsverhältnisse in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf eingefügt wurden die betrieblich-schulischen Ausbildungen an Krankenhäusern in einem der nachfolgenden Ausbildungsberufe:

  • medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und –assistenten
  • medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und –assistenten
  • medizinisch-technische Assistentinnen und -assistenten für Funktionsdiagnostik
  • Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
  • Diätassistentinnen und -assistenten.

Damit ist ein weiterer Schritt getan, in der Diakonie attraktive Bedingungen für den Beginn einer Ausbildung zu schaffen. Die Regelungen treten zum 1. Juli 2019 in Kraft.

Daneben wurde ein Antrag der Dienstnehmerseite behandelt, der die „stufengleiche Höhergruppierung“ regeln soll. Hier ist es gelungen, bei einer Höhergruppierung um bis zu zwei Entgeltgruppen die Eingruppierung in die gleiche Stufe unter Mitnahme der Verweildauer in der bisherigen Stufe zu vereinbaren. Bei einer Höhergruppierung über drei oder mehr Entgeltgruppen erfolgt die Eingruppierung in die Basisstufe.

In den § 15 AVR-DD wurde ein neuer Absatz 5a aufgenommen, der die „Vorweggewährung von Entgeltstufen“ (so wie im öffentlichen Dienst) ermöglicht.

Bei den übrigen Punkten auf der Tagesordnung gab es leider nicht mehr so viel Einmütigkeit:

Man wurde sich nicht einig über die Anträge der Dienstgeber zur Veränderung der Urlaubsregelung und zur Ausschlussklausel sowie Anträge der Dienstnehmer bei der Klärung zur Arbeitszeitanrechnung bei Beantragung eines Führungszeugnisses und Streichung der Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung bei Kirchenaustritt.

Zum Schluss erklärten die Dienstnehmer, möglichst schnell eine Entgeltrunde einläuten zu wollen und forderten eine Erhöhung der Entgelte um 7 % zum 1. April 2019. Ein konkreter Antrag dazu wird im Mai gestellt.

ARK-DD am 7. Februar 2019

Ausbildung in der Diakonie

In einer kurzfristig angesetzten Sondersitzung am späten Nachmittag wurde beschlossen, Entgelte für für Schülerinnen und Schüler in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin / zum Erzieher sowie zur Heilerziehungspflegerin / zum Heilerziehungspfleger zu schaffen. Diese wurden bisher in den AVR-DD nicht abgebildet, gewinnen aber zunehmend an Bedeutung.

In der letzten Sitzung hatte die Dienstgeberseite dazu spontan einen Antrag vorgelegt, der aber noch weiterer Klärung bedurfte und daher verschoben wurde. Auch wenn das Ergebnis nun nicht in der Höhe des Entgeltes liegt, den die Dienstnehmer gern gesehen hätten, ist es doch ein erster Schritt, in diesem gefragten Arbeitsfeld vielleicht Möglichkeiten zur Nachwuchswerbung zu bieten.

Das Entgelt orientiert sich an den Beträgen, die für das Praktikum zur Erlangung der staatlichen Anerkennung gezahlt werden. Der Betrag wird zwar auf die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit heruntergerechnet, dafür aber von Beginn der praxisintegrierten Ausbildung an gezahlt.

Zu Beginn des Tages hatte der Fachausschuss der Dienstnehmer eine lange Tagesordnung abgearbeitet, die sich mit aktuellen Anträgen in der Arbeitsrechtlichen Kommission sowie mit zukünftigen Forderungen zur Entwicklung der AVR-DD befassten. Besonders die Anpassung der Entgelttabellen spielte eine Rolle, da hier durch die Querelen im vergangenen Jahr echter Nachholbedarf entstanden ist. Die Dienstnehmerseite will den Anschluss an vergleichbare Gehälter wieder herstellen und dazu im März die ersten Forderungen in der ARK-DD vorstellen.

Sitzung der ARK-DD am 16. Januar 2019

Viele Themen blieben strittig bei der ersten Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission für die Diakonie Deutschland im Jahr 2019. Einmütigkeit wurde erzielt bei redaktionellen Änderungen der AVR, die jeweils das Wort „schriftlich“ in „in Textform“ ändern. Sogar bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten konnte einvernehmlich beschlossen werden, dass diese nur noch anzuzeigen sind.

Alle anderen Themen blieben aber strittig: so der Antrag der Dienstgeber, die Regelung zum Urlaub so zu fassen, dass für den Anteil des gesetzlichen Mindesturlaubs andere Verfallsregeln gelten als für den Rest. Es bleibt erst einmal beim bestehenden Text.

Zur Ausschlussklausel in § 45 AVR konnte auch noch keine Einigung gefunden werden. Die bestehende Regelung wird wohl nicht vor Gericht bestehen; der Antrag der Dienstgeber zu einer rechtssicheren Formulierung fand keine Mehrheit. Die Dienstnehmer hatten einen geänderten Text vorgelegt, der dafür sorgen soll, dass bei Überzahlungen der Dienstgeber sich nicht darauf berufen kann, dass die Mitarbeitenden diese hätten erkennen müssen und auch über längere Zeiträume zur Rückzahlung verpflichtet wären. Es wird weiter versucht, eine gemeinsame Lösung zu finden.

Der Antrag der Dienstnehmer zur Klärung, dass die Zeit für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses als Arbeitszeit anzurechnen ist, wurde auf Dienstgeberseite abgelehnt, da sie die Auffassung vertreten, ein solcher dienstlicher Auftrag sei innerhalb der privaten Freizeit zu erledigen. Eine Einigung ist nicht in Sicht.

Die Dienstnehmer finden es an der Zeit, dass die unterschiedliche wöchentlich zu leistende Arbeitszeit 30 Jahre nach dem Fall der Mauer vereinheitlicht werden muss und beantragten zum wiederholten Mal die Streichung der Sonderregelung „Ost“ im § 9 der AVR-DD. Im Prinzip befürworteten die Dienstgeber eine solche Angleichung, wollten dies aber erst im Jahr 2021 vollzogen haben und forderten darüber hinaus eine „Kompensation“ der zusätzlichen Kosten durch Verzögerung eventueller Entgelterhöhungen. Zusätzlich wurde – wieder einmal – massiv eine Regionalisierung der AVR-DD eingefordert; ein Thema, das regelmäßig mit Unterstützung des Arbeitgeberverbandes Diakonie durchs Dorf getrieben wird. Der Antrag wurde zum zweiten Mal abgestimmt, ohne eine Mehrheit zu finden.

Ganz spannend wurde es bei der Frage, ob der Austritt aus der evangelischen Kirche ein Grund zur außerordentlichen Kündigung ist. Dazu sind im § 32 Absatz 2 noch weitere Gründe genannt, die allesamt einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten würden. Die Dienstnehmer sind der Auffassung, dass auf keinen Fall zwischen Personen, die gar keiner Kirche angehören und Kirchenmitgliedern, die aus triftigen Gründen aus der Kirche austreten, unterschieden werden darf und die Letzteren mit Kündigung bedroht werden. Durch die Einstellungspraxis der Diakonie, die ja seit vielen Jahren Mitarbeitende einstellt, die eben nicht evangelisch sind, wird jedenfalls nach außen signalisiert, dass die Kirchenmitgliedschaft keine notwendige Voraussetzung für eine Mitarbeit ist.

Die diakonischen Dienstgeber argumentierten aber wacker, dass zum einen die Unterstützung des diakonischen Auftrags ein ganz wichtiges Kriterium zur Mitarbeit in ihren Einrichtungen sei und jedenfalls ein Kirchenaustritt – sei es auch nur aus finanziellen Gründen – Anlass gebe, Mitarbeitende fristlos aus dem Arbeitsverhältnis zu entlassen. Aus einer Einrichtung wurde berichtet, dass alle Mitarbeitenden sich vor einer Einstellung der Gewissen(s)Prüfung ihrer Eignung für eine Arbeit in der Diakonie stellen müssen, die Frage nach der Kirchenmitgliedschaft dabei aber nicht gestellt werde.

Am Ende verabredeten beide Seiten, gemeinsam nach tragfähigen neuen Texten zu suchen.

Drei Anträge, die auf das Pflegestärkungsgesetz reagieren und für die Werbung neuer Mitarbeitender dienen sollen, wurden nach kurzer Beratung auf den Februar vertagt, wo man in einer kurzen Sondersitzung versuchen will, Regelungen zu punktuellen Verbesserungen zu beschließen.

Sitzung der ARK-DD am 7. November 2018

Nachdem in der letzten Sitzung nur Informationen ausgetauscht und redaktionelle Korrekturen an den Arbeitsvertragsrichtlinien vorgenommen wurden, lagen zur heutigen Sitzung Anträge der Dienstnehmer sowie der Dienstgeber zu inhaltlichen Änderungen vor.

Die Dienstgeber hatten Anträge gestellt, die sie als „redaktionell bedingt“ oder als Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung verstanden wissen wollten. In § 45 AVR sollte die Formulierung der Regelung zu den Ausschlussfristen an die neue Gesetzgebung bzw. Rechtsprechung angepasst werden. U.a. sollte bei der Geltendmachung die derzeit im Text befindliche und unstreitig unzulässige Schriftform durch die Textform ersetzt werden. Hintergrund ist, dass die aktuelle Fassung des § 45 AVR DD in Ansehung von § 309 Nr. 13 BGB unwirksam ist. Allerdings bedeutet dies in der Praxis auch, dass Ansprüche des Dienstnehmers  aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Dienstgeber  zur Zeit innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren durchgesetzt werden können. Änderungen dieses status quo würden sich im Regelfall zuungunsten der Mitarbeitenden auswirken, da eine Überzahlung des Mitarbeitenden wohl die Ausnahme sein dürfte, ganz im Gegensatz zu der Situation, dass der Dienstgeber dem Dienstnehmer einen Anspruch schuldig bleibt. Zudem ist rechtlich nicht geklärt, ob sich der Dienstgeber als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingung „AVR DD“ seinerseits auf die Unwirksamkeit des § 45 AVR DD überhaupt berufen darf, oder ob dieses nur dem Dienstnehmer vorbehalten ist.  Die Abstimmung gab keine Mehrheit; die Dienstnehmer wollen für die nächste Sitzung einen eigenen Antrag zur Neuregelung des § 45 vorlegen, der für Mitarbeitende günstiger ist.

Die dienstgeberseitig beantragte Splittung des Erholungsurlaubs in einen gesetzlichen Mindesturlaub und einen „tariflichen“ Mehrurlaub soll nach Sichtweise der Dienstgeber für Rechtssicherheit sorgen, weil Ansprüche auf den gesetzlichen Erholungsurlaub dann schwieriger verfallen würden. Dies sieht die Dienstnehmerseite anders. Der gesetzliche Mindesturlaub bedarf keiner zusätzlichen Absicherung in den AVR DD. Hintergrund der von den Dienstgebern beabsichtigten Unterteilung des bisherigen Gesamturlaubs in Mindest- und Mehrurlaub dürfte vielmehr sein, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Teil bei der von den Dienstgebern gewünschten Neuregelung einfacher und früher verfallen kann. Der Antrag fand keine Mehrheit.

Die Dienstnehmer hatten weiterhin einen Vorschlag zur Änderung des § 3 Abs. 4 AVR gemacht, der den Dienstgeber ermächtigt, in den einschlägigen Arbeitsfeldern die Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis zu verlangen. Gleichzeitig soll klargestellt werden, dass die für die Beantragung erforderliche Zeit als Arbeitszeit zu vergüten ist. Die Dienstgeber meinten, dass die geforderte Tätigkeit in der Freizeit zu erledigen sei, da dies nicht in die Interessenslage der Dienstgeber fiele sondern in die Risikosphäre des Dienstnehmers und wollen diesen Teil des Antrages nicht mittragen. Der Antrag wurde auf die nächste Sitzung vertagt.

Unser zusätzlicher Antrag zur Abschaffung der unterschiedlichen Arbeitszeiten in West und Ost (39 Stunden für alle) wurde ausführlichst diskutiert. Die Dienstgeber sahen die Notwendigkeit der Abschaffung der Ungleichbehandlung im Grunde ebenso wie wir, wollten eine Zustimmung aber an Bedingungen knüpfen und eine Angleichung erst in ferner Zukunft in Kraft treten lassen. Zusätzlich sollten Kompensationen für die Arbeitgeber folgen, die die Angleichung der Arbeitszeit Ost und West als kalte Entgelterhöhung Ost in Höhe von 2,5 % ansehen, die für uns inakzeptabel sind. Da eine Annäherung der Positionen nicht realistisch erschien, ließen die Dienstnehmer den Antrag abstimmen; er fand erwartungsgemäß keine Mehrheit.

Eine überwältigende Mehrheit bekam dann aber ein lediglich der Klarstellung dienender Antrag zu § 27a zur Frage der Beteiligung der Mitarbeitenden an den Beiträgen zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung  bei Zahlung von Krankenbezügen.

Am Ende der Sitzung verabredeten beide Seiten, weitere Informationen zu einer Erhöhung der Höchstüberlassungsdauer nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz in der nächsten Sitzung auszutauschen. Diese findet erst Anfang nächsten Jahres statt.

Sitzung der ARK-DD am 12. September 2018

Beteiligung an der Konzertierten Aktion Pflege geklärt
In der ersten Sitzung der Kommission nach der Konstituierung waren zahlreiche Themen zu bearbeiten. Einen Beschluss gab es nur zu einer Reihe von redaktionellen Änderungen der AVR, in denen Bezüge und Bezeichnungen angepasst wurden. Daneben wurden Regelungen der AVR angesprochen und erklärt, zu denen zukünftig Änderungen gewünscht sind .
In dieser zweiten Sitzung der ARK-DD ist nach der ORDNUNG vorgesehen, den Vorsitz für den Schlichtungsausschuss zu wählen. Dies war aus verschiedenen Gründen trotz Vorarbeit in einer Kleingruppe nicht möglich, so dass die Kommission sich auf Kriterien verständigte, die der einzuberufende Findungsausschuss bei der Auswahl von Kandidatinnen oder Kandidaten nutzen kann.
Auf der Tagesordnung stand auch die Initiative der EKD, das Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz zu ändern; eine Diskussion darüber war aufgrund fehlender Informationen zum aktuellen Sachstand nicht möglich. Die Dienstnehmer bemängelten, dass die Kommission nicht in das formale Anhörungsverfahren eingebunden wurde.
Letztlich nahm breiten Raum die Diskussion zur Beteiligung an der Konzertierten Aktion Pflege ein. Nach den Informationen vom Vorstand der Diakonie Deutschland zum Thema wurde versucht, eine Basis für die Beteiligung der Arbeitsrechtlichen Kommission in diesem Gremium zu verabreden. Es mündete letztlich in einer
Erklärung der Dienstnehmer in der ARK-DD:
Die Dienstnehmerseite begrüßt, dass sie an der Arbeitsgruppe 5 der Konzertierten Aktion Pflege beteiligt wird.
Sie sieht hier die Chance, die Arbeitsbedingungen in der Pflege zu verbessern und diese Tätigkeit aufzuwerten.
Soweit dies über tarifvertragliche Vereinbarungen noch nicht in der erforderlichen Flächenwirkung erreicht werden kann, bieten die Bestimmungen des Tarifvertragsgesetzes und die zum Mindestlohn eine ausreichende Möglichkeit, temporär Lohnuntergrenzen festzulegen.

Fachausschuss Dienstnehmer am 15. August 2018

In der ersten Sitzung zur Vorbereitung einer ordentlichen Sitzung der ARK-DD waren Formalien und Organisatorisches zu klären sowie Vergangenheitsbewältigung zu betreiben.
Weiten Raum nahm die Debatte über eine geeignete Person für den Vorsitz des Schlichtungsausschusses ein. Diese Schnittstelle scheint wichtiger zu werden und kann dazu beitragen, dass die Verhandlungen in der Arbeitsrechtlichen Kommission ausgewogen geführt werden. Der Fachausschuss hat einige Kriterien festgelegt, nach denen die Suche nach einer geeigneten Person betrieben werden soll.
Die Vorbereitung von Anträgen für die ARK-DD wurde abgeschlossen, so dass der Dienstgeberseite entsprechende Themen angekündigt werden können. In der nächsten Sitzung soll schon einmal eine Liste mit redaktionellen Änderungen der AVR-DD beschlossen werden.
Weiter gab es eine Bewertung von alten Themen, die man in Zukunft zur Beratung einbringen will.
Wichtiges Thema war auch der beim letzten Mal bemängelte Entwurf zur Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes, den die Dienstnehmer in dieser Form ablehnen. Der Fachausschuss will keine Texte mittragen, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit von Arbeitsrechtlichen Kommissionen zu beschneiden. Dr. Kruttschnitt vom Vorstand der Diakonie Deutschland erklärte die Initiative der EKD dazu und stand für Fragen zur Verfügung.
Ebenso beschäftigte man sich mit der Aktion für faire Arbeitsbedingungen in der Pflege. Der Fachausschuss hat zwei Personen benannt, die in den entsprechenden Gremien mitwirken.

ARK-DD konstituiert sich

Dienstnehmer warnen vor Änderung des ARGG-EKD

Am 27. Juni hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission für die Diakonie Deutschland konstituiert. Erstmalig gab es gemäß der Ordnung für die ARK-DD einen Einführungsgottesdienst mit dem Präsidenten der Diakonie Deutschland, Herrn Pfarrer Ulrich Lilie. Nach Eröffnung der konstituierenden Sitzung erfolgten Hinweise zu Rechten und Pflichten der Mitglieder und es wurden Ernennungsurkunden überreicht. Der Vorstand der Diakonie Deutschland, Herr Dr. Jörg Kruttschnitt, übernahm im Anschluss die Leitung der Sitzung.

Die Dienstnehmerseite hatte diesen gebeten, vor der Wahl des Vorsitzes  zur geplanten Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes der EKD (ARGG-EKD) Stellung zu beziehen. Sie erwartete eine Erklärung dazu, ob die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) tatsächlich plane, die Geschäftsgrundlage für die Arbeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission schonkurz nach Antritt der neuen ARK-DD einseitig zu Lasten der Dienstnehmerseite zu ändern. Leider erhielten die Dienstnehmervertreter nur vage Antworten; die Dienstgeberseite erklärte, die beabsichtigten Änderungen gar nicht erst zu kennen.

Trotzdem beschloss der Fachausschuss der Dienstnehmer die Wahl zum Vorsitz durchzuführen und so die ARK-DD für die Amtszeit bis 2022 zu konstituieren. Sie betonten aber, dass sie nicht bereit seien, Änderungen am ARGG hinzunehmen, die nur dienstgeberseitig durch die Synode der EKD und ohne Befürwortung der Dienstnehmer beschlossen werden.

Die geplanten Änderungen sollen § 16 des ARGG dahingehend ändern, dass Einrichtungen bei sogenannten Neugründungen frei wählen können, ob sie die AVR-DD oder das in der jeweiligen Region vorgeschriebene Kirchenrecht anwenden; was eine Neugründung ist bleibt der Phantasie der Dienststelle überlassen wie die Vergangenheit bei „Neugründungen“ von Töchtern außerhalb der Diakonie gezeigt hat. Die Arbeitsrechtlichen Kommissionen haben dabei keinerlei Einfluss mehr. Bei einem von Einrichtungsleitungen beabsichtigten Wechsel auf die AVR-DD soll die zuständige Arbeitsrechtliche Kommission so gut wie keine Möglichkeit der Ablehnung haben;  im Streitfall soll ein Kirchengericht die fehlende Zustimmung ersetzen können. Für vage beschriebene Konstellationen soll es zudem einen „Bestandsschutz“ geben; diese Einrichtungen würden dem Zugriff von Entscheidungen der zuständigen ARK entzogen.

Die vorgelegten Änderungen sind geeignet, die Regelungen des DRITTEN WEGES völlig willkürlich den  Entscheidungen von Dienststellenleitungen preiszugeben und widersprechen allen Regeln, die das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2012 für einen Ausschluss des Streikrechtes aufgestellt hat. Die Diakonie scheint zurückkehren zu wollen zu einseitig von Arbeitgebern gesetztem Arbeitsrecht. Die Dienstnehmer werden alles daransetzen, eine solche Änderung zu verhindern oder diese dann deutlich als ERSTEN WEG benennen.

Zum Vorsitzenden der ARK-DD wurde Klaus Riedel von der Dienstnehmerseite gewählt und Matthias Bitzmann als Stellvertreter von der Dienstgeberseite.

Nach Verabredungen zu Terminen und Verfahren für die Wahl eines Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses endete die Sitzung pünktlich zum Anpfiff des letzten Spieles der deutschen Nationalmannschaft bei dieser Weltmeisterschaft. Ob dies auch die letzte Sitzung der ARK-DD in ihrer Amtszeit war wird sich am weiteren Vorgehen von Diakonie und EKD entscheiden.